Alle Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe (z. B. Objekt- oder Personenschutz) bedürfen einer besonderen Erlaubnis für das Bewachungsgewerbe.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist lediglich eine vorherige, schriftliche Anzeige erforderlich.
Alle Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe (z. B. Objekt- oder Personenschutz) bedürfen einer besonderen Erlaubnis für das Bewachungsgewerbe.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist lediglich eine vorherige, schriftliche Anzeige erforderlich.
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.12 an.
Die Tätigkeit darf sofort nach der Anzeige aufgenommen werden, wenn die anderen Voraussetzungen nach § 13a Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO) vorliegen und die Nachprüfung der Berufsqualifikation nicht erforderlich ist. Dies geht aus der Eingangsbestätigung der zuständigen Stelle hervor.
Die Anzeige muss alle 12 Monate formlos wiederholt werden, solange die weitere Erbringung der Tätigkeit beabsichtigt ist.
Tritt zwischendurch eine wesentliche Änderung von Umständen ein, die die Voraussetzungen für die Dienstleistungserbringung betreffen, ist die Änderung schriftlich anzuzeigen und durch Unterlagen nachzuweisen.
Montag:
08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag:
08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch:
08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr
Einwohnermeldeamt nachmittags geschlossen
Donnerstag:
08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr
Freitag:
08:30 - 12:30 Uhr
Der Einlass ist ins Rathaus ist zur Zeit nur mit Termin gestattet. Termine sollten im Vorfeld persönlich mit einem Sachbearbeiter vereinbart werden. Terminvergaben vor Ort sind nur bei Kapazitäten der Sachbearbeiter möglich, außerdem kann es zu längeren Wartezeiten (außerhalb des Rathauses) kommen.
Besucher dürfen das Rathaus nur mit Mund-Nasen-Bedeckung betreten. Zusätzlich muss, dem Kontaktverbot entsprechend, der Mindestabstand von 1,50 m zu anderen Personen gewahrt werden.